
"Das Urheberrecht soll künstlerische Leistung nicht monopolisieren"
Interview mit Rechtsanwalt Tim Hoesmann zu Medienrecht und Plagiatsvorwürfen
Nach der regional einigen Medienwirbel verursachenden so genannten "Plagiats-Affäre" der Comic-Künstler Andreas Heinze und Jamiri (vgl. LABKULTUR-Beitrag 29.6. / Update vom 10. Juli 2012) haben wir uns an einen auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt gewandt, um seine Meinung zum Thema Plagiate einzuholen.
LABKULTUR: Ab wann kann man juristisch von einem Plagiat sprechen?
Tim Hoesmann: Beim Urheberrecht spielt die Frage eines Plagiats eine große Rolle. Grundsätzlich ist es so, dass urheberrechtliche Werke geschützt sind, d.h. das konkrete Werk nicht kopiert oder im Rahmen von anderen Kunstwerken verwendet werden darf. Durch das Urheberrecht erlangt der Schöpfer einen Schutz gegen Fälschungen. Bei den so genannten Plagiaten, sprich einem geistigen Diebstahl, wird das Werk vorsätzlich ganz bzw. zum Teil unverändert oder verändert übernommen, wobei sich der Plagiator die Urheberschaft an dem Originalwerk anmaßt.
Eine bloße Übernahme von Techniken eines ansonsten aber eigenständigen Werkes ist nicht ausreichend, um einen Plagiatsvorwurf zu bestätigen.
Das Urheberrecht soll künstlerische Leistung nicht monopolisieren, sondern eine freie und kreative Kunst weiter möglich sein. Daher ist es erlaubt, sich von Werken inspirieren zu lassen.
Es ist ebenfalls nicht möglich, Ideen oder bloße Techniken zu schützen. Geschützt ist immer nur die konkrete Ausgestaltung eines Werkes. Wann eine verbotene Bearbeitung eines bestehenden Werkes oder die erlaubnisfreie freie Benutzung vorlegt, ist im Einzelfall umstritten.
Welche Ausnahmen oder Sonderfälle können Sie uns nennen?
Juristen entscheiden nach der so genannten Verblassungsformel. Demnach ist die Übernahme eines bestehenden Werkes insoweit möglich, als es hinter dem neu geschaffenen Werk soweit verblasst, dass das alte Werk nicht mehr erkennbar ist. Wenn also der normale Betrachter das alte Werk mit dem neuen Werk nicht mehr in Verbindung bringt, weil es dermaßen hinter dem neuen Werk "verblasst", liegt eine erlaubte Übernahme vor.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass es eine sogenannte Doppelschöpfung vorliegt.
Diese bedeutet, dass zwei Personen unabhängig voneinander und ohne Kenntnis ein gleiches Werk schaffen. Jedoch kann es mitunter problematisch werden, hier den Beweis der Unkenntnis zu bringen.
Die rechtliche Möglichkeit, um gegen die unerlaubte Nutzung vorzugehen, ist zunächst üblicherweise die Abmahnung, mit welcher eine Unterlassung der Nutzung erreicht werden soll.
Allgemein gefragt: Wie schwierig ist es heutzutage für Künstler, etwas Neues zu kreieren?
Sicherlich ist es schwierig für einen Künstler etwas grundsätzlich Neues zu kreieren, da in der Kunst alles in der einen oder anderen Weise sicherlich schon einmal da gewesen ist.
Man muss jedoch unterscheiden zwischen der bloßen Idee oder dem Konzept und der konkreten Ausführung dem geschützten Werk.
Welche rechtlichen Kriterien sollte ein Künstler beachten, bevor er mit seinem Werk an die Öffentlichkeit geht?
Bei der Veröffentlichung eines Werkes droht im Grunde immer eine latente Gefahr. Bevor ein Künstler mit einem Werk sich in die Öffentlichkeit begibt, ist es unter Umständen ratsam, dieses Werk bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu hinterlegen, um sein eigenes Urheberrecht nachzuweisen.
Bei problematischen Werken, die Ähnlichkeiten zu bereits bekannten Werken aufweisen, kann unter Umständen auch eine zweite Meinung im Vorfeld hilfreich sein bzw. ein klärendes Gespräch mit dem anderen Künstler im Vorfeld zu führen.
Wie schätzen Sie den konkreten Fall von Jamiri und Heinze ein?
Ohne die beiden Werke nebeneinander zu sehen, ist natürlich schwierig, eine eindeutige Antwort geben zu können. Soweit ich es richtig verstehe, haben beide Künstler eine ähnliche Maltechnik und Darstellungsform genutzt. Die Personen und Handlungen sind ebenfalls ähnlich, jedoch ist es nicht so, dass eine direkte Kopie vorliegt.
Daher sehe ich den Plagiatsvorwurf hier nicht gegeben, da der Künstler die Werke als eigenes Werk ausgibt und sich nicht die Urheberschaft an dem Originalwerk anmaßt.
Die bloße Übernahme einer Technik ist nicht geschützt. Auch die Schriftart scheint eine für Comics typische Schriftart zu sein. Handlungen können unter Umständen geschützt sein, wenn diese eine besondere eigenständigen Charakter haben (. B. Harry Potter). Dieses sehe ich hier aber auch nicht gegeben.
Sind hier bereits die Voraussetzungen gegeben, um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen?
Im Ergebnis ist somit meiner Ansicht nach der Urheberechtsverstoß nicht gegeben. Gleichwohl ist zuzugeben, dass hier eine Ähnlichkeit nicht zu leugnen ist, jedoch ist diese nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu bejahen.
Ich halte hier das Gespräch für eine gute Idee, um grundsätzliche Probleme ausräumen und unter Umständen eine Lösung finden zu können.
Zur Person:
Tim Hoesmann ist seit 2006 als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Die Kanzlei Hoesmann berät in erster Linie Mandanten im Bereich des Medien- und Urheberrechts und ist besonders an Fragen des Fotorechts interessiert. Durch seine langjährige Tätigkeit für die Kommunikationsabteilung des Auswärtigen Amtes und für die Deutsche Welle verfügt er über umfangreiche Erfahrungen im Medienbereich und ist zudem Lehrbeauftragter an der DAA-Medienakademie.
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